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Gut zu wissen

Gebühren & Kosten Anwalt

I. Allgemeines

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist eine Dienstleistung, für die nach dem Gesetz eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Genau geregelt ist dies im sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Zu bedenken ist, dass bereits das erste Gespräch oder Telefonat mit dem Anwalt Gebühren auslöst. Sprechen Sie uns daher hierzu gerne vorab an.

II. Einzelne Tätigkeiten

1. Beratung

Ist der Rechtsanwalt nur beratend tätig, so soll vor Mandatserteilung eine Vereinbarung in schriftlicher Form getroffen werden. Anderenfalls fallen für die Beratung die ‚üblichen‘ Gebühren an. Diese dürfen bei einer Erstberatung maximal 290,00 € netto betragen; bei Verbrauchern beträgt die Höchstgebühr 190,00 € netto. Angefallene Beratungskosten werden in der Regel auf Kosten des weiteren Tätigwerdens angerechnet.

2. Außergerichtlich

Für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts fällt eine Geschäftsgebühr an, die regelmäßig 1,3 aus dem maßgeblichen Gegenstandswert beträgt; die Tabelle des RVG können Sie hier einsehen. Ist die Tätigkeit des Anwalts überdurchschnittlich schwierig oder besonders aufwändig, erhöht sich diese Gebühr.

Die Gebühren in Strafsachen und Bußgeldverfahren sowie in sozialrechtlichen Angelegenheiten bewegen sich – wiederum je nach Aufwand und Schwierigkeit – in einem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen.

3. Gerichtlich

Im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr und, sofern ein Termin stattfindet, auch eine Terminsgebühr. Grundsätzlich fällt jede Gebühr nur einmal an. Die Verfahrensgebühr erster Instanz beträgt immer 1,3, diejenige zweiter Instanz 1,6. Die Terminsgebühr beläuft sich stets auf 1,2.

In Strafsachen und Bußgeldverfahren sowie bei sozialrechtlichen Streitigkeiten gilt wiederum ein vorgegebener Gebührenrahmen. In den beiden erstgenannten Fällen löst jede Terminswahrnehmung bei der Behörde oder dem Gericht eine gesonderte Terminsgebühr aus.

4. Sonstiges

Kann unter Mitwirkung des Rechtsanwalts zwischen den streitenden Parteien eine Einigung (Vergleich) erzielt werden, verdient dieser noch eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.

Zu den genannten Gebühren kann der Anwalt noch Auslagen, Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder abrechnen; zudem fällt in aller Regel die gesetzliche Mehrwertsteuer an.

Ist der Anwalt zugleich für mehrere Auftraggeber in einer Sache tätig, erhöhen sich die Gebühren des RVG angemessen.

Für die Einlegung von Rechtsmitteln fallen stets zusätzliche Gebühren an.

Unabhängig von den gebührenrechtlichen Vorschriften des RVG kann der Mandant mit seinem Anwalt auch eine individuelle Gebührenvereinbarung (z. B. feste Stundensätze) treffen, wobei bestimmte gesetzliche Vorgaben einzuhalten sind.

Bei gerichtlichen Verfahren trägt grundsätzlich der Unterlegene sämtliche Kosten, also auch diejenigen des Prozessgegners; allerdings gibt es hierzu Ausnahmen (z. B. im Arbeitsrecht).

III. Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Ist ein Mandant nicht in der Lage, seine Rechtsverfolgung zu finanzieren, kann er beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe (für das außergerichtliche Verfahren) oder Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe (für das gerichtliche Verfahren) stellen. Wird dies bewilligt, trägt die Staatskasse die anfallenden Kosten, mit Ausnahme einer Eigenbeteiligung in Höhe von 15,00 €. Wichtig: Geht ein Prozess verloren, so muss der Unterlegene dem Gegner dessen Kosten erstatten, unabhängig von bewilligter Prozesskostenhilfe. Die erforderlichen Formulare finden Sie hier.

Vorsorgevollmacht

Um auch bei eigener Entscheidungsunfähigkeit das Selbstbestimmungsrecht wahrzunehmen, sind Vollmachten das Rechtsmittel der Wahl. Als Vorsorgemaßnahme kommt insbesondere eine Generalvollmacht in Betracht. Durch sie wird gewährleistet, dass der Bevollmächtigte auch im Notfall z.B. über Bankkonten verfügen kann alle erforderlichen finanziellen Angelegenheiten regeln kann.

Die Vorsorgevollmacht umfasst in der Regel Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich und bezüglich des Vermögens des Vollmachtgebers. Sie geht also noch über die Generalvollmacht hinaus. Gegenstand der Vorsorgevollmacht können sein:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Vermögensverwaltung
  • Regelungen über den Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
  • Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in Ihre Krankenakten
  • Besuchsrecht am Krankenbett – auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
  • Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung
  • Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf Heilbehandlungen, soweit rechtlich zulässig.

Eine solche Vollmacht erleichtert der Vertrauensperson generell den Umgang mit den die betroffene Person behandelnden und pflegenden Personen.

Ebenso wie die Generalvollmacht macht die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang den Bevollmächtigten sofort handlungsfähig, was insbesondere im Notfall sehr wichtig sein kann.

Regelmäßig empfiehlt es sich, in eine Vorsorgevollmacht auch eine Patientenverfügung (Anweisungen für die ärztliche Behandlung) und eine Betreuungsvollmacht (Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung) zu integrieren.

Weitere Einzelheiten finden Sie in unserer Mandanteninformation „Gut vorgesorgt: Vollmachten & Verfügungen“, welche Sie sich gerne hier herunterladen können.

Verkehrsunfall

Ein Verkehrsunfall ist immer eine emotionale Belastung. Vor Ort ist man regelmäßig mit der Situation überfordert und die spätere Regulierung der Schäden gestaltet sich oft schwierig.

Es gilt, von Anfang an einige Grundregeln zu beachten:

  • Sie müssen vor Ort keinerlei Angaben zum Unfallhergang machen, erst recht nicht gegenüber der Polizei, wenn diese Ihnen ein Fehlverhalten vorwirft.
  • Alle in Betracht kommenden Beweise sollten umgehend und vollständig gesichert werden; fotografieren Sie die Straßenverhältnisse, die beteiligten Fahrzeuge, Verkehrszeichen und sonstige Dinge, die aus Ihrer Sicht relevant sein könnten.
  • Notieren Sie sich die Namen aller Unfallbeteiligten, die Kennzeichen der in den Unfall verwickelten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherer.
  • Notieren Sie sich Namen, Anschriften und Telefonnummern von Zeugen.
  • Informieren Sie Ihren eigenen Haftpflichtversicherer, auch wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie am Unfall kein Verschulden trifft.
  • Dokumentieren Sie alle finanziellen Nachteile, welche Sie durch den Unfall erleiden.
  • Vor Inanspruchnahme eines Mietwagens sollte geprüft werden, ob diese Kosten erstattungsfähig sind; einen „Unfallersatztarif“ sollten Sie ablehnen, da dieser regelmäßig teurer ist als der Normaltarif.
  • Sollten Sie durch den Unfall verletzt worden sein, empfiehlt sich die sofortige Konsultation eines Arztes.

Zudem sollten Sie unverzüglich anwaltlichen Rat einholen. Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung hat grundsätzlich der Versicherer desjenigen zu tragen, der den Unfall verursacht hat.

Die Erfahrung zeigt, dass Geschädigte ohne anwaltliche Vertretung vom Versicherer sehr oft durch unberechtigte Kürzungen bei der Regulierung benachteiligt werden. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts minimiert dieses Risiko; oftmals reicht die Einschaltung eines Anwalts schon aus, dass die Versicherer Kürzungen erst gar nicht vornehmen.